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"Lehrvertrag für Handwerkslehrlinge" (1945)
- Autor: Falk Urlen
- Zeit: 1945
- Ort: Forstfeld
- Vom: 06.01.2017
- Themen: Jugend- und Kindheitserinnerungen, Menschen erzählen
1945 schloss der 1929 geborene Helmut Marschang mit der Firma Gebr. Hübenthal einen Lehrvertrag als Bauschlosser. Dieser Lehrvertrag wird dem Beitrag als Anhang zugeordnet.
Die Familie Marschang übergab mir die Ausbildungsunterlagen von Helmut Marschang, der im Westerwald zur Welt kam. Sein Vater kam als Schlosser nach Kassel zur Firma Glanzstoff und wohnte in der Karl-Plauth-Str. 11, der heutigen Lindenbergstr. Später wohnte die Familie in der Singerstraße. 1943 bereits hatte Marschang eine Lehre bei den Gerhard-Fieseler-Werken begonnen, bereits im Mai 1945, nachdem die Fieseler Werke zerstört waren, fand er eine neue Lehrstelle bei der Kasseler Firma Hübenthal als Schlosser. Ein Jahr von der Lehre bei Fieseler wurde ihm angerechnet. Am 30. Juni 1947 bestand er diese Lehre.
Natürlich hatte man im Mai 1945 noch keine neuen Lehrvertragsvordrucke, so benutzte man eben die alten. Im Anhang finden Sie diesen Vertrag.
Der Lehrherr musste den/dem Lehrling u. a.:
- stets auf die Pflichten gegenüber der Volksgemeinschaft und dem Staat hinweisen, ihn in diesem Geist erziehen und ihn zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anhalten
- dem Lehrling die für den Besuch der zuständigen Berufsschule und der zusätzlichen Fachausbildung erforderliche Zeit zu gewähren. Die Zeit des Berufsschulbesuches ist unter Fortzahlung der Erziehungsbeihilfe auf die Arbeitszeit anzurechnen und der Besuch der Berufsschule und der zusätzlichen Fachausbildung zu überwachen;
- vom Lehrling nur solche Nebenleistungen verlangen, die nach Art und Umfang mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind (z. B. Reinhaltung des Arbeitsplatzes, gelegentliche geschäftsnotwendige Botengänge);
- den Lehrling zur Ablegung der Zwischenprüfungen und der Gesellenprüfung bei dem zuständigen Prüfungsausschuss anmelden und ihn zur Ablegung der Prüfung anhalten
- die zur Wahrnehmung der Prüfungstermine erforderliche Zeit ist zu gewähren und die erforderlichen Werkstoffe- und Werkzeuge bereit zu halten. Die Prüfungsstücke sind Eigentum des Lehrherrn. Der Lehrling kann das Gesellenstück gegen Erstattung der Gestehungskosten erwerben;
- dem Lehrling bei Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft des Lehrherrn eine angemessene und saubere Unterkunft und ausreichende Kost entsprechend den Richtlinien des Reichsarbeitsministeriums vom 26. Oktober 1944 gewähren.
Der Lehrling war verpflichtet, u. a.:
- alles zu tun, um sich als ein brauchbares Glied seines Betriebes und Volkes zu erweisen und um das Lehrziel zu erreichen;
- dem Lehrherrn und anderen Vorgesetzten Gehorsam und Achtung zu erweisen; die im Betrieb bestehende Ordnung, insbesondere die Betriebsordnung genau einzuhalten und die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft, treu und ehrlich auszuführen und sich innerhalb und außerhalb des Betriebes anständig und ordentlich zu betragen;
- die Berufsschule und die zusätzliche Fachausbildung regelmäßig und pünktlich zu besuchen;
- die Interessen des Betriebes zu wahren, über alle Geschäfts und Betriebsvorgänge Stillschweigen gegen jedermann zu beobachten. Zuwendungen, die ihm in irgendwelcher Form von Dritten zum Zweck unlauterer Beeinflussung angeboten werden, zurückzuweisen und dies dem Lehrherrn unverzüglich zu melden;
- die ihm anvertrauten Werkstoffe und Geräte des Lehrherrn nur zu den ihm aufgetragenen Arbeiten zu verwenden und sorgsam damit umzugehen;
- sich auf Anordnung des Lehrherrn durch einen von ihm benannten Arzt auf seinen Gesundheitszustand untersuchen zu lassen, wenn der Lehrherr dies verlangt;
- bei Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft sich der Hausordnung zu fügen.
Der gesetzliche Vertreter übernahm die Pflicht:
- das dem Lehrherrn das zustehende Erziehungsrecht auf die mit der Ausbildung des Lehrlings ausdrücklich betrauten Personen übertragen und sich verpflichtet, die Bemühungen derselben in der Erziehung des Lehrlings nach Kräften zu unterstützen.
- Die Gesellenprüfungsgebühr trägt der Lehrling.
Ein recht interessanter Posten ist die Entlohnung, damals die Erziehungsbeihilfe.
"Der Lehrherr gewährt dem Lehrling eine monatliche Erziehungsbeihilfe. Sie beträgt bei Beginn des Berufserziehungsverhätnisses":
vor | nach | nach |
---|---|---|
Vollendung des 16. Lebensjahres | Vollendung des 16. Lebensjahres | Vollendung des 18. Lebensjahres |
25.- | 30.- | 40.-RM brutto im 1. Lehrjahr |
35.- | 40.- | 50.-RM brutto im 2. Lehrjah |
45.- | 50.- | 60.-RM brutto im 3. Lehrjahr |
55.- | 60.- | 70.- RM brutto im 4. Lehrjahr |
Den gesamten Lehrvertrag können Sie als PDF herunterladen. Beachten Sie dabei, dass das Formular noch aus dem Dritten Reich stammt.
Editor: Falk Urlen, Dezember 2016
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Kurzbeschreibung
1945 schloss der 1929 geborene Helmut Marschang mit der Firma Gebr. Hübenthal einen Lehrvertrag als Bauschlosser. Dieser Lehrvertrag wird dem Beitrag als Anhang zugeordnet.
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